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Häufig wird dem Mandanten vom Gegner nur der Name der Versicherungsagentur zur Verfügung gestellt oder der Schaden bei der Agentur gemeldet. Dies führt nur zu Verzögerungen, da grundsätzlich eine Agentur zur Regulierung eines Schadens nicht befugt ist. Zuständig hierfür sind die Zweigniederlassungen und Schadensbüros der Versicherung, die je nach Größe der Gesellschaft in allen Großstädten bzw. Mittelstädten vertreten sind. Bei den verschiedenen Gesellschaften gibt es wiederum unterschiedliche Zuständigkeitsregeln, da manche Gesellschaften ihre Schadensbüros nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe zur Regulierung zulassen und sogenannte Großschäden, insbesondere Personenschäden über die Zweigniederlassung oder ggf. auch über die Zentrale regulieren. Einheitlich ist jedoch die Krafthaftpflicht als besondere Sparte organisiert und besteht regelmäßig aus einer Betriebs- und einer Schadensabteilung. Allein die Letztere ist mit der Regulierung befasst. Die [...]
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