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Die Regulierung eines Verkehrsschadens hat praktisch ausschließlich über die Krafthaftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs zu erfolgen. Für alle im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen sowie auch für alle ausländischen, hier betriebenen Kraftfahrzeuge muss eine Krafthaftpflichtversicherung bestehen, § 1 PflVG; § 1 AuslPflVG. Ausnahmen gelten nach § 2 PflVG für Fahrzeuge des Bundes, der Länder, kreisfreier Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände sowie einiger juristischer Personen. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind auch Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, sowie Anhänger, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen (vgl. § 3 FZV). Der somit jeweils vorhandenen Versicherung ist im Ergebnis die alleinige Regulierungsbefugnis übertragen. Nach außen ist sie gem. A.1.1.4 AKB Musterbedingungen [...]
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