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Der Rechtsanwalt erhält einen bestimmten Prozentsatz des weiterzuleitenden Betrags. Die Hebegebühr ist wie folgt gestaffelt: bis einschließlich 2.500 €: 1 %, von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 €: 0,5 % und von dem Mehrbetrag über 10.000 €: 0,25 %. Einzelheiten finden sich hierzu in Nr. 1009 VV RVG. Hinzu kommen die Post- und Telekommunikationsgebühren nach Nr. 7002 VV und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV. Wird der geschuldete Geldbetrag vom Gegner in Raten gezahlt und leitet der Rechtsanwalt die bei ihm eingehenden Teilbeträge an seinen Mandanten weiter, fällt die Hebegebühr nach jedem ausgezahlten Teilbetrag gesondert an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt die bei ihm eingehenden Teilbeträge sammelt und in einem Endbetrag an seinen Mandaten auszahlt. Die Hebegebühr entsteht in diesem Fall nach dem ausgezahlten Endbetrag (Enders, JurBüro 2001, 295). Nach Abs. 2 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1009 VV kann der Rechtsanwalt bei Auszahlung des [...]
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