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Eine Erstattung dieses Betrags durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer ließe sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der „Erforderlichkeit“ nach § 249 BGB fordern. Regelmäßig wird die Hilfe eines Rechtsanwalts zur Entgegennahme von Zahlungen aber nicht notwendig sein, so dass nach übereinstimmender Auffassung die Hebegebühr nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig ist. Bittet der Rechtsanwalt des Geschädigten die gegnerische Haftpflichtversicherung um Zahlung des Schadensersatzbetrags unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift der Nr. 1009 VV RVG an sich, hat die Versicherung auch die durch die Auszahlung des Betrags entstehende Hebegebühr zu ersetzen (LG Mannheim, Urt. v. 13.02.2014 – 10 S 71/13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 1009 Rdnr. 20, 22). Nach OLG Düsseldorf (Urt. v. 09.01.1985 – 15 U 83/84, VersR 1986, 243; ebenso AG Wiesbaden, Urt. v. 30.05.2005 – 91 C 2066/05-83) gilt dies auch für den Fall, dass der Versicherer trotz [...]
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