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Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist die „Standardgebühr“ für die Regulierung von Verkehrsschäden, nach der mehr als 90 % aller Verkehrsunfälle außergerichtlich entschädigt werden. Sie beträgt nach der inzwischen herrschenden Rechtsprechung auch bei durchschnittlichen Fällen 1,3 (BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05, DAR 2007, 234; OLG München, Urt. v. 09.03.2018 – 10 U 3204/17, DRsp Nr. 2018/4516). Der früher teilweise vertretenen Ansicht von Instanzgerichten, dass in einfach gelagerten Fällen nur eine Gebühr von 0,8–1,0 gerechtfertigt sei, ist zwischenzeitlich durch mehrere Urteile jeweils anderer Senate des BGH (Urt. v. 11.07.2012 − VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813; Urt. v. 08.05.2012 − VI ZR 273/11, NJW-RR 2012, 887; Urt. v. 13.01.2011 − IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; ebenso OLG München, Urt. v. 23.05.2014 − 10 U 5007/13, DRsp Nr. 2014/9545) der Boden entzogen. Nach dieser Judikatur ist nicht zu beanstanden, dass bei einem [...]
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