Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr. Nach Nr. 2300 VV liegt diese zwischen 0,5 und 2,5. Die Mittelgebühr liegt demnach bei 1,5. Allerdings ist an genannter Stelle noch bestimmt: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Die 1,3-Gebühr ist mithin der sogenannte „Schwellenwert“. Die Kriterien, mit denen dieser Rahmen ausgefüllt wird, sind in § 14 RVG genannt, und zwar der Umfang der Tätigkeit, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, das Haftungsrisiko des Anwalts. Die Bedeutung dieser Kriterien ist nunmehr ausdrücklich gewichtet. Nach dem Wortlaut des § 14 RVG sind „vor allem“ Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Diese stehen darüber hinaus bei der Regulierung von Verkehrsschäden auch sachlich im Vordergrund; die weiteren Faktoren entwickeln hier wenig Einfluss. [...]