- Der im Gutachten ermittelte Restwert ist maßgebend
- Auch bei Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs ist der im Gutachten ermittelte Restwert maßgebend
- Ein anrechenbarer Übererlös ist nicht nachgewiesen
- Ersatz der anteiligen Mehrwertsteuer bei Differenzbesteuerung
- Berechnung auf der Grundlage der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten
- Berechnung nach dem Preis eines Neufahrzeugs bei Laufleistung unter 1.000 km
- Berechnung nach dem Preis eines Neufahrzeugs bei Laufleistung zwischen 1.000 km und 3.000 km
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