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Ungleich schwieriger ist die Bestimmung des unterhaltspflichtigen Einkommens beim selbständig Tätigen. Die Probleme ergeben sich im Wesentlichen unter drei Gesichtspunkten: 1. Einmal fehlt es an festen Vereinbarungen oder Tarifen, aus denen zumindest die Grundbestandteile des Einkommens entnommen werden könnten. 2. Zum Zweiten ergeben sich häufig völlig unterschiedliche Einkommensbeträge, so dass unsicher ist, welchen Betrag der Getötete im Zeitraum nach dem Unfallereignis erzielt hätte. 3. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Selbständige die Möglichkeit hat, seinen Gewinn zu steuern und hiervon auch aus außerhalb des Unfalls liegenden Gründen Gebrauch gemacht hat, wobei auch schadensrechtlich Rücklagen für Investitionen anzuerkennen sind (BGH, Urt. v. 22.11.1983 – VI ZR 22/82, NJW 1984, 979). Sonach kann der steuerlich ausgewiesene Gewinn auch von dem – unterhaltsrechtlich relevanten – Aufwand für die Lebenshaltung abweichen. Gemeinsamer [...]
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