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Berechnungsgrundlage des Unterhaltsschadens Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsschadens wird regelmäßig das Nettoeinkommen des Getöteten genommen. Hierzu können aber auch in besonderen Fällen Pflegeleistungen, wie etwa Haushaltsführung oder Betreuung, gehören, die der getötete Ehegatte vor dem Unfall gegenüber dem Hinterbliebenen erbracht hatte (BGH, Urt. v. 06.10.1992 – VI ZR 305/91, NJW 1993, 124). Soweit das Einkommen die Berechnungsgrundlage bildet, können sich bei hohen Einkünften Abweichungen ergeben. Der Unterhaltsanspruch des Ehepartners bestimmt sich nämlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, §§ 1361, 1578 BGB, also nach dem, was zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts vorgesehen war (BGH, Urt. v. 04.07.2007 – XII ZR 141/05, NJW 2008, 57; Palandt/Brudermüller, BGB-Komm., 76. Aufl., § 1578 Rdnr. 8). Das bedeutet umgekehrt, dass Beträge aus dem Einkommen, die zur Vermögensbildung aufgewendet werden, nicht zur Berechnung [...]
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