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Ungeklärter Unfallhergang
Begegnungsverkehr einschließlich Abbiegen
Alleinhaftung des Gegners, der beim „Schneiden“ einer unübersichtlichen Kurve auf die linke Fahrbahn gerät
Alleinhaftung des links abbiegenden Gegners, auch wenn Mandant nicht ganz rechts fuhr
Alleinhaftung des links abbiegenden Gegners auch bei möglicher geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitung des Mandanten
Alleinhaftung des entgegenkommenden Gegners, wenn links abbiegender Mandant dessen weit überhöhte Geschwindigkeit nachweist
Alleinhaftung des geradeaus fahrenden Gegners, wenn er sich in Fahrspur für Linksabbieger eingeordnet hatte
Anscheinsbeweis für Alleinhaftung des Gegners bei Kollision auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs
Anscheinsbeweis für Alleinhaftung des links abbiegenden Gegners ohne Einwand des atypischen Verlaufs
Anscheinsbeweis für Alleinverschulden des links abbiegenden Gegners bei streitigem Unfallhergang
Haftungsteilung, wenn beim Zusammenstoß mit Linksabbieger der Mandant zu schnell gefahren ist
Haftungsteilung bei ungeklärtem Hergang eines Zusammenstoßes im Begegnungsverkehr
Kein zwingender Anscheinsbeweis für Verschulden des Mandanten, der auf Gegenfahrbahn geriet, wenn die Fahrtrichtung des Gegners ungeklärt blieb
Haftungsteilung, wenn der Gegner durch einen Bremsvorgang ungeklärter Ursache auf der Gegenfahrbahn mit dem Mandanten zusammenstößt
Haftungsteilung des wendenden Gegners gegenüber dem mit dem Zweifachen der zulässigen Geschwindigkeit entgegenkommenden Mandanten
Haftungsteilung des mit dem Zweifachen der zulässigen Geschwindigkeit herankommenden Gegners gegenüber dem wendenden Mandanten
Alleinhaftung des vom Rand der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle wendenden Gegners
Haftungsverteilung, wenn entgegenkommender Gegner seine Geschwindigkeit nicht angepasst hat
Alleinhaftung des Wendenden bei Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr
Begegnungsverkehr einschließlich Abbiegen
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Begegnungsverkehr einschließlich Abbiegen
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Alleinhaftung des links abbiegenden Gegners auch bei möglicher geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitung des Mandanten
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Alleinhaftung des entgegenkommenden Gegners, wenn links abbiegender Mandant dessen weit überhöhte Geschwindigkeit nachweist
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