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Wenn sich innerhalb einer Massenkarambolage nicht feststellen lässt, welches der beteiligten Fahrzeuge in welcher Weise zum Schaden am Wagen des Mandanten beigetragen hat, bleibt der Verursacher unbekannt. Damit liegt der Gedanke nahe, Ansprüche beim Verein Verkehrsopferhilfe anzumelden, nachdem dieser einzutreten hat, wenn sich der Schädiger nicht ermitteln lässt. Diese Regulierungsmöglichkeit scheidet jedoch aus. Die Ansprüche gegen den Verein Verkehrsopferhilfe sind auf zwei Fallgestaltungen abgestellt: Einmal darauf, dass der Unfallgegner der Versicherungspflicht nicht nachgekommen ist; zum anderen, wenn er sich der Person nach nicht ermitteln lässt. Hier wird vorausgesetzt, dass der Mandant als Geschädigter alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nachweisen kann, mit einer einzigen Ausnahme, dass die Person des Anspruchsgegners entweder nicht bekannt ist oder für diese kein Haftpflichtversicherer einzutreten hat. Bei der Massenkarambolage besteht das [...]
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