In den vorangegangenen Teilen wurde die jeweilige Position des Mandantenfahrzeugs innerhalb einer Auffahrserie behandelt. Es war gleichgültig, ob die Auffahrserie aus drei oder mehr beteiligten Fahrzeugen bestand. Kommt es zu einer Massenkarambolage, kann diese Fahrt- bzw. Anstoßrichtung ungeklärt bleiben. Auch hier hilft der Anscheinsbeweis nicht weiter (LG Mainz, Urt. v. 04.05.2006 – 4 O 298/05; LG Wuppertal, Urt. v. 27.11.2012 – 2 O 398/12, SP 2013, 351). Wenn nicht mehr feststellbar ist, welches Fahrzeug in Front-, Mittel- oder Schlussposition war, lassen sich die in den vorangegangenen Teilen behandelten Regulierungsgrundsätze nicht anwenden. Dann bleibt nur die Möglichkeit, zumindest einen Teil des entstandenen Schadens innerhalb des hierfür geltenden besonderen Regulierungsverfahrens ersetzt zu erhalten. Das nachfolgend behandelte besondere Regulierungsverfahren gelangt nur dann zur Anwendung, wenn eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen beteiligt ist. Das muss im [...]