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Das Verschulden eines Beteiligten als alleiniger Haftungsmaßstab kommt im Verkehrsrecht – ausnahmsweise – erst zum Tragen, wenn die Gefährdungshaftung entfällt. Dies ist nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen, je nachdem, ob am Unfall ausschließlich Kraftfahrzeughalter beteiligt sind oder auch nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer. Hier soll mit dem ersten Fall begonnen werden, zur Haftungsverteilung gegenüber nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern siehe Teil [...]
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