Für Kraftfahrer entfällt die Gefährdungshaftung dann, wenn der Unfall unabwendbar war. Die gesetzliche Regelung findet sich jedoch in § 17 StVG, welcher die Schadenverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge regelt. Dort ist bestimmt, dass bei Haftung gegenüber einem Dritten im Innenverhältnis der Kraftfahrzeuge zueinander die Haftung danach verteilt wird, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen verursacht worden ist. Im Verhältnis der Kraftfahrzeughalter untereinander greift für den einzelnen die Gefährdungshaftung nicht ein, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Dieses liegt vor, wenn der Unfall: weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl der Halter als auch der Fahrer „jeder nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat“. Dieser Ausschluss gilt auch gegenüber einem Eigentümer, der nicht Halter ist, § 17 Abs. 4 StVG. [...]