Mit dem Abschluss des Vertrags erwirbt der Käufer das Recht auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, § 433 Abs. 1 BGB. Während im alten Recht die Sachmängelhaftung in den §§ 459 ff. BGB gesondert als Gewährleistungsanspruch geregelt war, gehört die Lieferung einer mangelfreien Sache nunmehr zur vertragsgemäßen Erfüllungspflicht.1) Palandt/Putzo, § 433 BGB Rdnr. 21. Die mangelfreie Lieferung ist daher neben den Pflichten zur Übergabe der verkauften Sache und der Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand nach dem neuen Recht primäre Leistungspflicht des Verkäufers. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Sachmangel (§ 434 BGB) und dem Rechtsmangel (§ 435 BGB), wobei die Rechtsfolgen bei beiden die gleichen sind. Letzterer liegt dann vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache vertraglich oder gesetzlich Rechte geltend machen können. Im Bereich des Kfz-Handels ist der Rechtsmangel nur von geringer Bedeutung, so dass auf diesen nicht weiter eingegangen werden soll. 1) [...]