Sofern es um technische Funktionsstörungen an einem Fahrzeug geht, wird üblicherweise der Begriff „Mangel“ verwendet. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der Sachmängelhaftung sprachlich ungenau,1) Ferner/Otting, § 32 Rdnr. 82 ff. da nicht jede Funktionsstörung einen Mangel im Rechtssinne darstellt. Vielmehr kann es sich auch um einen bloßen neutralen Defekt handeln. Es sollte daher vermieden werden, generell den Begriff „Mangel“ zu verwenden. Nach dem alten Recht umfasste der Begriff des Sachmangels einen Fehler (vgl. § 459 Abs. 1 BGB a. F.) oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (vgl. § 459 Abs. 2 BGB a. F.). Der Begriff Fehler wurde als die für den Käufer ungünstige Abweichung der Ist- von der vertraglich vorgesehenen Beschaffenheit definiert.2) Vgl. hierzu Palandt/Putzo , 61. Aufl. 2001, § 459 Rdnr. 8. Bei Fahrzeugen galten unter dem „alten Fehlerbegriff“ grundsätzlich alle technischen Mängel des Fahrzeugs, die der Zulassung oder Erteilung der [...]