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Ist die Nacherfüllung unmöglich oder schlägt sie fehl oder ist eine vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos geblieben oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Rücktritt und Minderung sind seit der Schuldrechtsreform Gestaltungsrechte1) Schellhammer, MDR 2002, 301; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2003 – I-3 U 4/03. und werden nach §§ 349, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt. Der Rücktritt ist erst allerdings nur dann möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Für die Minderung reicht dagegen ein unerheblicher Mangel aus, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Erheblichkeit des Mangels hat der Bundesgerichtshof z.B. bejaht für den Fall des Eindringens von Feuchtigkeit in den Innenraum eines Gebrauchtwagens2) BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII [...]
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