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Der Käufer kann dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel unerheblich ist, § 323 Abs. 5 BGB. Hierbei handelt es sich um diejenigen Fälle, die früher unter § 459 BGB a.F. einzuordnen waren.1) Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 222. Nach der inzwischen herrschenden Meinung ist jedoch die Erheblichkeitsschwelle im Sinn der §§ 281 Abs. 1, Nr. 3; 323 Abs. 5, Nr. 2 BGB deutlich höher anzusetzen ist als bei § 459 Abs.1, Nr. 2 BGB a.F.2) OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, MDR 2007, 87; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2004 – 3 W 21/04, NJW-RR 2004, 1060; Reinking/Eggert, Rdnr. 1440; MüKo/Ernst, § 323 BGB Rdnr. 243; Bamberger/Roth/Grothe, § 323 BGB Rdnr. 39. Die Erheblichkeitsprüfung bedarf einer umfassenden Interessenabwägung.3) MüKo/Ernst, § 323 BGB Rdnr. 243; Bamberger/Roth/Grothe, § 323 BGB Rdnr. 39. Nach einer Auffassung kommt es hierbei nicht wie bei § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Verstoß gegen [...]
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