Das Gesetz gibt dem Käufer damit nunmehr in erster Linie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Mit der Einführung des Anspruchs auf Nacherfüllung wollte der Gesetzgeber dem allgemeinen Rechtsempfinden der Kaufvertragsparteien, nachdem der Nacherfüllungsanspruch im Vordergrund steht, Rechnung tragen. Der Käufer erwartet, dass die mangelhafte Sache umgetauscht oder repariert wird.1) So die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 220. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner freien Wahl entweder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB. Der Anspruch erfordert nach der gesetzlichen Regelung kein Verschulden des Verkäufers. Die erste Variante des Nacherfüllungsanspruches, die Lieferung einer mangelfreien Sache, kommt beim Gebrauchtwagen i.d.R. nicht in Betracht.2) So die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 220; Reinking/Eggert, Rdnr. 1421; Reinking, [...]