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Mit der Schuldrechtsreform hat das Rechtsbehelfssystem des Kaufrechts eine grundlegende Neuordnung erfahren. Nach altem Recht standen dem Käufer vorrangig die Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) und Minderung zu. Steht fest, dass die Sache mangelhaft ist, hat der Käufer nach dem heutigen Recht unter den entsprechenden Voraussetzungen folgende Rechte: Er kann Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB). Er kann Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 [...]
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