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Neben der Zahlung des Kaufpreises obliegt es dem Käufer, das ihm angebotene Fahrzeug abzunehmen. Nimmt der Käufer das Fahrzeug unberechtigt nicht ab, gerät er gem. § 293 BGB in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Verkäufer nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für eine Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs haftet, § 286 BGB. Die unberechtigte Nichtabnahme des Fahrzeugs stellt sogleich eine Pflichtverletzung dar und berechtigt den Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag. Daneben kann der Verkäufer Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB fordern. Bei Einbeziehung der NWVB bzw. GWVB in den Vertrag tritt bei Nichtabnahme des Fahrzeugs gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verzug ohne Mahnung ein. Nach Abschnitt IV. der NWVB ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten [...]
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