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Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der Kaufpreis ist – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – sofort mit Vertragsschluss fällig. Der Käufer ist jedoch nicht vorleistungspflichtig, er muss den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zahlen.1) Palandt/Putzo, § 433 BGB Rdnr. 41. Im Falle der Vereinbarung der NWVB bzw. der GWVB ist der Kaufpreis bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig (Ziff. III.1 NWVB; Ziffe. II.1 GWVB). 1) Palandt/Putzo, § 433 BGB Rdnr. [...]
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