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Der Mandant trägt grundsätzlich die Beweislast für den von ihm dargestellten Unfallhergang, aus dem er die gegnerische Haftung dem Grunde nach ableitet, sowie für die Höhe des ihm entstandenen Schadens. Als Beweismittel für den Haftungsgrund kommen in Betracht: die polizeiliche Unfallaufnahme und die amtlichen Ermittlungsakten (siehe Teil 3.1.7.1 und Teil 3.1.7.2); eine an den Gegner erteilte gebührenpflichtige Verwarnung (siehe Teil 3.1.7.3); vor allem Zeugen (siehe Teil 3.1.7.4); Fotografien (siehe Teil 3.1.7.5); ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten (siehe Teil 3.1.7.6); ein Schuldanerkenntnis des Gegners, siehe Teil 3.1.7.7; Unfallspuren (siehe Teil 3.1.7.8) oder soweit zulässig Videoaufnahmen (Dash-Cam). Eine schriftliche Einlassung am Unfallort mit detaillierten Ausführungen zum Unfallhergang, aufgrund welcher der Erklärungsempfänger auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, führt im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig dazu, dass das Gericht die [...]
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