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Bereits bei der Informationsaufnahme ist zu klären, ob im Fall einer verzögerten Regulierung durch die gegnerische Versicherung der Mandant die Unfallrechnungen selbst bezahlen kann oder ob er zur Auslösung des Fahrzeugs bei der Reparaturwerkstatt auf die Inanspruchnahme eines Zwischenkredits angewiesen ist (siehe auch LG Konstanz, Urt. v. 21.07.2004 – 11 S 50/04, SP 2005, 18). In jedem Fall sollte die Bank/Sparkasse des Mandanten und seine IBAN notiert werden. Einen Textvorschlag zu den hieraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich einer Kredit-Voranfrage ist in Teil 4.4.6 nachzulesen, zu entsprechenden Hinweisen an den Mandanten innerhalb der Mandatsbestätigung in Teil [...]
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