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Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder ist dieses vollständig zerstört, wird der Wiederbeschaffungswert nach Abzug des Restwerts ersetzt. Die Berechnung des Schadens erfolgt anhand eines Sachverständigengutachtens. Auch hier wird die Regulierung wesentlich erleichtert, wenn dieses durch einen ungarischen Sachverständigen bzw. einem von der ungarischen Versicherung beauftragten Sachverständigen erstellt wird. Wurde ein solches nicht eingeholt, werden in zunehmendem Maß auch die Gutachten deutscher Sachverständiger akzeptiert und der Ersatzleistung zugrunde gelegt. Die Ersatzleistung bleibt allerdings stets auf den Wiederbeschaffungswert für ein entsprechendes, gebrauchtes Fahrzeug beschränkt. Eine Erstattung der Kosten für ein Neufahrzeug ist im ungarischen Haftungssystem nicht vorgesehen. Die Kosten für die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs werden übernommen. – Eine Rückführung eines sehr stark beschädigten [...]
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