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Zu ersetzen ist der für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in seinen ursprünglichen Zustand erforderliche Aufwand. Dieser kann entweder durch Reparaturrechnung oder durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag belegt werden. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist nicht Voraussetzung der Ersatzleistung; jedoch wird bei Schadensabrechnung auf Basis eines Gutachtens oder des Kostenvoranschlags die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Bei einer Reparatur im Ausland – also in Deutschland – werden dann Abzüge gemacht, wenn die Reparatur im Ausland teurer ist als in Ungarn und die Reparatur ohne Probleme in Ungarn hätte ausgeführt werden können. Es werden nur die Kosten ersetzt, die nicht über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hinausgehen. Die Regulierung des Fahrzeugschadens wird wesentlich erleichtert, wenn das Unfallfahrzeug noch in Ungarn von der gegnerischen Versicherung besichtigt und der Umfang des Schadens dort protokolliert worden ist. [...]
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