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Die Prozesskosten hat die unterlegene Partei zu tragen; bei Teilerfolg werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, darüber hinaus besondere Kosten wie Übersetzungs- und Gutachterkosten. Die Gerichtsgebühren werden in Abhängigkeit vom Streitwert berechnet und betragen 2–3 %. Die Anwaltsgebühren der obsiegenden Prozessparteien sind nur in dem Umfang zu erstatten, sofern sie der Gebührenordnung entsprechen. Da diese geringer sind als die üblicherweise frei vereinbarten Honorare, bedeutet dies auch im Falle des Obsiegens, dass der Kläger einen erheblichen Teil der eigenen Anwaltskosten tragen [...]
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