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Die Regulierung wird wesentlich vereinfacht, wenn das Fahrzeug noch im Unfallland von einem Sachverständigen oder einem Beauftragten der tschechischen Versicherungsgesellschaft besichtigt wurde. Ist dies nicht geschehen, empfiehlt es sich jedenfalls bei erheblichen Schäden, zum Nachweis der Unfallbedingtheit und zur Bestätigung des abgerechneten Aufwands einen deutschen Sachverständigen einzuschalten und dessen Gutachten bei der Regulierung mit vorzulegen. Allerdings erfolgt die Erstattung der hiermit verbundenen Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Teil 5/3. Die solchermaßen bewiesenen Reparaturkosten werden gegen Vorlage der quittierten Reparaturrechnung ersetzt. Rechnung und Quittung einer Werkstatt haben jedoch letztlich nur Bedeutung im Hinblick auf die Erstattung der Mehrwertsteuer. Diese wird nur gegen einen solchen Nachweis übernommen, vorausgesetzt, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Unabhängig davon ist auch eine fiktive Berechnung auf der [...]
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