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Die im Rahmen einer außergerichtlichen Schadensregulierung entstehenden Anwaltsgebühren werden nicht erstattet. Der Geschädigte hat die Anwaltskosten selbst zu tragen, sollte er diese bei Auftragserteilung vereinbaren. Es gibt keine landeseinheitliche feste Gebührenordnung, aus der sich eine Begrenzung der Kosten ableiten lässt. Regional unterschiedlich geben die Anwaltskammern zwar Gebührenordnungen heraus, die jedoch nur ein Mindesthonorar nach Zeitaufwand oder Streitwert bestimmen. In der Praxis wird das Honorar entweder nach Streitwert, nach Zeitaufwand oder auch als prozentualer Anteil an Entschädigungsleistungen bestimmt, und der Betroffene sollte dies schriftlich im Vorhinein klären. Die Gebührenordnungen der Anwaltskammern bilden bei gerichtlicher Tätigkeit die Grundlage für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse und damit für die von der Gegenseite im Einzelfall zu übernehmenden Beträge. Bei einem vollumfänglichen Erfolg in einem Zivilverfahren sind die [...]
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