Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Slowenien in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Slowenien seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die slowenischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle: Zentralruf der Autoversicherer/GDV Glockengiesserwall 1 20095 Hamburg Tel. 0180 2 5026 oder www.zentralruf.de zu erfragen. Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: Er kann seine Klage gegen den Versicherer in seinem Heimatland oder im Land des Unfalls anhängig machen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007 (C – 463/06) [...]