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Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die slowenische Haftpflichtversicherung einen Anwalt zu beauftragen. Wobei dies schon aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint. Die Honorare werden an Hand eines Gebührentarifs der Anwaltskammer festgestellt. Kriterien sind die Arbeitsleistung und die Höhe des Streitwerts. Eine Erstattung der außergerichtlich angefallenen Gebühren erfolgt dann, wenn die Schadensregulierung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht schwierig ist; keinesfalls jedoch bei klarer Haftungslage oder Bagatellschäden. Ebenso erfolgt keine Kostenerstattung bei einer reinen Sachschadenregulierung. Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten ist begrenzt auf die Höhe des slowenischen [...]
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