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Nach § 444 slow. BGB ist dem Verletzten bei einem Gesundheitsschaden eine Entschädigung für erlittene Schmerzen und die Erschwerung seiner gesellschaftlichen Betätigung zu erstatten. Schmerzensgeld wird für Schmerzen, die durch die Gesundheitsschädigung oder im Zusammenhang mit der Heilbehandlung entstehen, gezahlt. Neben dem eigentlichen Schmerzensgeld erfolgt auch eine Entschädigung für die nachweisbare Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung. Letztere kann man sich am ehesten mit den weiteren Folgen eines körperlichen Dauerschadens vorstellen. Erfasst werden hierdurch die Beeinträchtigungen der Lebensführung, soweit sie – wie gesagt – auf Dauer eintreten. – Auch beim Schmerzensgeld wird eine nicht unerhebliche Körperverletzung vorausgesetzt. Eine Auszahlung des hierfür festgesetzten Betrags erfolgt regelmäßig etwa ein Jahr nach dem Unfall. Die Bemessung wird vom behandelnden Arzt vorgenommen, und zwar auf der Grundlage einer vom Gesundheitsministerium [...]
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