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Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die serbische Haftpflichtversicherung einen Anwalt zu beauftragen. Wobei dies schon aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint. Eine Erstattung der außergerichtlich angefallenen Kosten ist grundsätzlich möglich, jedoch in der Regel nur dann, wenn die Vertretung durch einen Anwalt wegen der besonderen Schwierigkeit des Falls erforderlich war. Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der beiden Mitgliedstaaten. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts und dem Arbeitsaufwand. Mit ausländischen Mandanten werden regelmäßig Gebührenvereinbarungen [...]
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