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Die Regelung in der Schweiz ist mit der hiesigen vergleichbar. Sowohl im Fall des vorübergehenden wie des dauernden Ausfalls eines haushaltführenden Partners steht dem hinterbliebenen Ehepartner und den Kindern ein Anspruch wegen der entgangenen Versorgungsleistung im Haushalt zu. Die Bemessung erfolgt nach den Kosten einer Ersatzkraft, die sich selbst wiederum nach dem Umfang des Arbeitszeitbedarfs wie auch der Qualität der erbrachten Leistung richten. Bei der Berechnung sind höhere, aber auch niedrigere Lohnkosten des Auslands zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird auch dann gezahlt, wenn tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt ist, also fiktive Schadensberechnung. Eine Abweichung ergibt sich insoweit, als auch für diesen Schaden eine Rentenzahlung unüblich ist; vielmehr wird die zunächst ermittelte Rente kapitalisiert und in Form einer einmaligen Entschädigung [...]
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