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Der Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung erfasst auch die Nachteile aus dauernder oder zeitweiser Arbeitsunfähigkeit. Die Ermittlung des Schadens erfolgt nach konkreter Berechnung, also wie hier nach der Differenz zwischen dem tatsächlich nach dem Unfall erzielten Einkommen und dem, welches ohne Eintritt des Unfalls bzw. der Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre. Der Nachweis erfolgt bei Arbeitnehmern durch Vorlage entsprechender Arbeitgeberbescheinigungen im Umfang des Nettolohns. Bei Selbständigen sollten die Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden; ggf. ist auch ein Sachverständigengutachten vorzulegen, dessen Erstellung allerdings zuvor aus den beim Fahrzeugschaden erwähnten Gründen mit dem gegnerischen Versicherer abgestimmt werden sollte. Bei Selbständigen können auch, jedenfalls bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, die fortlaufenden allgemeinen Unkosten ersetzt werden. Die Entschädigung wird in der Praxis ausschließlich in Form eines Kapitalbetrags [...]
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