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Auch hier wird zwischen technischer und merkantiler Wertminderung unterschieden. Eine technische Wertminderung wird nur dann berücksichtigt, wenn tragende Teile beschädigt wurden und eine Beeinträchtigung verbleibt. Allerdings wird auch hier stets darauf verwiesen, dass bei dem Stand der modernen Reparaturtechnik solches regelmäßig nicht vorkommen soll. Nach den Richtlinien des Verbands der Schweizer Sachverständigen wird unter den zuvor genannten Voraussetzungen eine technische Wertminderung bis zu 10 % des Werts des Fahrzeugs vor dem Unfall zuerkannt. Auch ein merkantiler Minderwert ist nach einer Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts zu ersetzen. Allerdings gilt dies nur für Privatfahrzeuge, nicht für gewerbliche. Die Sachverständigen gehen regelmäßig davon aus, dass ein merkantiler Minderwert lediglich bei neuen Fahrzeugen auftreten kann. Das Fahrzeug muss mindestens noch einen Wert von 60 % des Neuwerts haben, neueren Baujahrs und zudem schwer beschädigt sein. [...]
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