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Neben dem technischen Totalschaden ist auch der wirtschaftliche Totalschaden bekannt, welcher in gleicher Weise definiert wird, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Im Fall des technischen Totalschadens kann es die Schadensminderungspflicht gebieten, das Fahrzeug nicht nach Deutschland zu überführen, sondern es am Unfallort zu verschrotten; dann werden auch die Verschrottungs- und Zollgebühren erstattet. Der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts geschieht entsprechend der hier geltenden abstrakten Schadensberechnung nach einem Sachverständigengutachten. Nachdem – wie bei den Reparaturkosten bereits erwähnt – die Verhältnisse am Ort des Wohnsitzes des Geschädigten für die Bemessung maßgebend sind, wird auch ein unter Berücksichtigung der Eurotax-Schwacke-Liste vom Sachverständigen ermittelter Wiederbeschaffungswert akzeptiert. Bei praktisch neuen Fahrzeugen kann davon ausgegangen werden, dass der Neuwert [...]
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