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Das schwedische Recht kennt sowohl die Verschuldenshaftung nach dem Haftpflichtgesetz als auch die Gefährdungshaftung nach dem Verkehrsschadengesetz. Die Gefährdungshaftung richtet sich sowohl an den Fahrzeughalter wie den Fahrer und gilt sowohl bei Personen- als auch bei Sachschäden nach einem Verkehrsunfall. Die Sachschadenhaftung aus der Gefährdungshaftung gilt allerdings nur für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer, also für Radfahrer und Fußgänger. Sie gilt nicht für Halter, Fahrer und Insassen eines Fahrzeugs. Mitverschulden wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei strafbaren Trunkenheitsfahrten haftungsbeschränkend berücksichtigt. Auch im Bereich der Verschuldenshaftung wird Mitverschulden bei Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des geschädigten Verkehrsteilnehmers angerechnet. Anders ist es bei Sachschäden. Hier wird die Haftung des Schädigers bei einfacher Fahrlässigkeit des Geschädigten [...]
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