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Auch wenn die 4. KH-Richtlinie nunmehr einen Schadensregulierungsbeauftragten im Inland vorsieht, so ist dieser dennoch nicht passivlegitimiert, falls die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern. Der Geschädigte konnte bisher gegen den Versicherer oder den Schädiger im Unfallland vorgehen. Der Geschädigte kann seine Ansprüche auch am Heimatgericht gerichtlich geltend machen. Allerdings kann am Heimatgericht nur die gegnerische Versicherung verklagt werden. Der Fahrer und der Halter können hier nicht mit verklagt werden. Beachtet werden muss, dass das dem Unfall zugrunde liegende materielle Schaden- und Verkehrsrecht i.d.R. das Recht des Unfalllandes ist. Durch den neuen Gerichtsstand wird der alte Gerichtsstand des Unfallorts nicht aufgehoben. Der Geschädigte kann zwischen beiden Gerichtsständen frei entscheiden. Bei einer Klage in Polen sind sowohl das Gericht des Unfallorts als auch das Wohnsitzgericht des Schädigers zuständig. Das Gericht der Niederlassung des [...]
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