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Der Geschädigte kann seine zivilrechtlichen Ersatzansprüche im Strafverfahren seit 01.07.2015 nicht mehr geltend machen. Der Geschädigte kann trotzdem im Strafverfahren die Verhängung einer finanziellen Auflage beantragen, und zwar in zwei Formen als Entschädigungspflicht (meistens geht es um eine teilweise Entschädigung). Diese Beträge stehen zwar im Strafurteil, haben dann aber einen zivilrechtlichen Charakter, deswegen sind sie auf die zivilrechtlichen Ansprüche anzurechnen. Der Versicherer hat den Betrag anzurechnen, wenn tatsächlich die Beträge bezahlt worden sind. Erst mit der Zahlung kommt es zur Kompensation bis zu dieser Höhe. Diese Beträge stellen keine Geldstrafen im strafrechtlichen Sinn dar. Nach polnischer Rechtsprechung kann der Angeklagte später bei seinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer die Rückzahlung der geleisteten Auflage [...]
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