Im Zivilverfahren erfolgt die Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Wenn eine Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die von der Partei getragenen Gerichts-, Zeugen-, Sachverständigengebühren etc. (Barauslagen) sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß des Obsiegens entspricht. Die Gerichtskosten werden ausgehend vom Streitwert wie hier nach einem Pauschalbetrag für jede Instanz berechnet. Sie sind vorerst in vollem Umfang und im Voraus vom Kläger bzw. Berufungskläger einzubezahlen. Die Anwaltsgebühren werden in gerichtlichen Verfahren regelmäßig nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz berechnet, wobei jeder einzelne Schriftsatz und jede mündliche Verhandlung gesondert berücksichtigt wird; darüber hinaus ergeben sich Zuschläge für Streitgenossen (Rechtsanwalt vertritt mehrere Personen oder es stehen ihm mehrere [...]