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Der durch den Verkehrsunfall Geschädigte kann sich einem gegen den Schädiger eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren anschließen, vorausgesetzt, es handelt sich um ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen. Die Erklärung muss bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im Strafverfahren erfolgen. Allerdings führt dieser Anschluss nicht stets zur Feststellung der zivilrechtlichen Ansprüche; wenn nämlich im Strafverfahren deswegen eine gesonderte Beweiserhebung erforderlich werden würde, kann der Geschädigte auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Entscheidung des Strafrichters über die zivilrechtlichen Ansprüche hat im Fall der Verurteilung des Schädigers bindende Wirkung; im Fall eines Freispruchs ist die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im Zivilrechtsstreit dagegen nicht [...]
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