In den Niederlanden besteht Versicherungspflicht für alle Kraftfahrzeuge einschließlich Mopeds (Art. 2 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM [Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung])). Ausgenommen hiervon sind staatliche Fahrzeuge (Art. 17 WAM) sowie Schienenfahrzeuge. Ferner kann als niederländische Besonderheit aus Gewissensgründen eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden (Art. 18 WAM). Die Zahl dieser Befreiungen ist jedoch gering. Auch in den Niederlanden kann sich der Versicherer im Rahmen des Pflichtversicherungsverhältnisses gegenüber dem Geschädigten nicht auf fehlende Prämienzahlung, auf Schwarzfahrt, Trunkenheitsfahrt oder auf Fahrzeugdiebstahl berufen. Der Pflichtversicherer kann auch direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Die Mindestdeckungssummen betragen (Besluit bedragen aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (Stand: 01.01.2017)): Gegenstand Betrag in € Personenschäden pro Ereignis: Sachschäden [...]