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Nach dem niederländischen Straßenverkehrsgesetz gilt für die Halter von Kraftfahrzeugen eine Gefährdungshaftung (Art. 185 Wegenverkeerswet (WVW [Straßenverkehrsgesetz])). Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz ergeben sich insoweit nur für Fußgänger, für Radfahrer, für Tierhalter und für Eigentümer von Sachen, wenn sie durch ein Kraftfahrzeug geschädigt werden. Fahrer und Beifahrer sind dagegen nicht anspruchsberechtigt, da die Gefährdungshaftung nur gegenüber Personen besteht, die nicht in einem Kraftfahrzeug befördert werden. Auch entfällt der Haftungstatbestand des Straßenverkehrsgesetzes für Ansprüche der Kraftfahrzeughalter untereinander. Gegenüber Fußgängern und Radfahrern unter 14 Jahren ist der haftbare Kraftfahrzeughalter verpflichtet, den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, es sei denn, das Opfer hat böswillig gehandelt. Gegenüber Fußgängern und Radfahrern, die älter als 14 Jahre sind, ist der haftbare Kraftfahrzeughalter verpflichtet, den [...]
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