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Sofern die Unfallbedingtheit solcher Mehrkosten nachgewiesen wird, werden sie auch erstattet. Allerdings wird vorausgesetzt, dass sich der Geschädigte weitestgehend um Schadensminderung bemüht hat, und zwar insbesondere wegen der Höhe der Kosten. Mit einem Ersatz kann i.E. nur gerechnet werden, wenn die Mehrkosten gewissermaßen unausweichlich waren. Dagegen ist ein Frustrationsschaden aus entgangenem Urlaubsgenuss oder wegen sonstiger, immaterieller Nachteile i.d.R. nicht erstattungsfähig. Allerdings tendiert die neuere meritorische Rechtsprechung seit 2003 in die Richtung, einen Schadensersatz jenen Verletzten zuzusprechen, die einen Unfall mit Verletzungsfolgen während einer Urlaubsreise erlitten haben und somit den Urlaub nicht mehr genießen konnten (in diesem Sinne hat sich zuletzt das Landesgericht Reggio Emilia mit Urt. v. 30.03.2016 – Nr. 434 ausgesprochen). Erst ganz wenige Urteile gehen in diese Richtung, und man muss erst sehen, ob diese Auslegung auch vom [...]
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