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Der entgangene Gebrauchsvorteil eines Kraftfahrzeugs wird als Vermögensschaden anerkannt. Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren dahingehend konsolidiert, dass der Nutzungsausfallschaden (danno da fermo tecnico) nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum nicht einsatzbereit ist, beansprucht werden kann, sondern dass der Nutzungsausfallschaden vom Geschädigten nachgewiesen werden muss (Kassationsgerichtshof, Urt. v. 28.02.2020 – Nr. 5547). Berücksichtigt wird der Zeitraum, der für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich war, jedoch nur die reine Reparaturstandzeit ohne Wartezeiten; im Totalschadensfall der für die Ersatzwagenbeschaffung erforderliche Zeitraum, der im Regelfall mit zehn Tagen angenommen wird. Zum Umfang gibt es weder feste Tabellen noch eine einheitliche Rechtsprechung. Je nach Fahrzeugtyp und Größe beträgt die Entschädigung während des erforderlichen Reparaturzeitraums 15–40 € pro [...]
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