Für alle Versicherungsgesellschaften wurde verpflichtend eingeführt, die sogenannte direkte Schadensauszahlung anzuwenden (Art. 149 GVD Nr. 209/2005). Diese Regelung sieht vor, dass der Versicherte, der ganz oder teilweise im Recht ist, die Sach- und Personenschäden direkt von seiner Versicherungsgesellschaft ersetzt bekommt (siehe DPR Nr. 254/06 – Verordnung bezüglich der Regelung der direkten Schadensauszahlung). Die direkte Schadenauszahlung gilt für all jene Unfälle, in die nur zwei in Italien zugelassene und versicherte Fahrzeuge verwickelt sind (Art. 149 Abs. I GVD Nr. 209/2005). Während für Sachschäden am versicherten Fahrzeug oder für die darin beförderten Sachen (Art. 3 DPR N. 254/06) sowie bei Personenschäden der mitfahrenden Personen (Art. 141 GVD Nr. 209/2005) keine Begrenzung vorgesehen ist, wird für Personenschäden, die der Fahrzeuglenker erlitten hat, die direkte Auszahlung nur bis zu einer Dauerinvalidität von 9 % vorgenommen (Art. 149 Abs. II mit [...]