Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Italien in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Italien seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die italienischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese haben die Aufgabe, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle: Zentralruf der Autoversicherer/GDV Frankenstraße 18 20097 Hamburg Tel.: 0800 2502600 oder unter www.zentralruf.de in der Online-Auskunft zu erfragen. Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: Er kann zum einen seine Klage gegen den Versicherer in seinem Heimatland oder im Land des Unfalls anhängig machen. Aufgrund des Urteils des Europäischen [...]