Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Häufig wird in Italien der sogenannte europäische Unfallbericht verwendet. Wenn sich hieraus eine klare Haftungslage ergibt, reicht er i.d.R. als Beweis aus, vorausgesetzt, er ist in all seinen Teilen vollständig ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben (Art. 143 GVD Nr. 209/2005). Andernfalls kommen die Nachweise – vergleichbar mit den hiesigen – in Betracht: Fotos von der Unfallstelle mit den Fahrzeugen in ihrer Endposition und vornehmlich Zeugenaussagen, wobei solche von nahen Angehörigen und Beifahrern i.d.R. auch berücksichtigt werden. Ebenso wie hier können sie formal Zeuge sein. Die Aussagen werden sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich berücksichtigt, vor allem, wenn sie die einzigen Zeugen sind. Angehörige und Angestellte werden i.d.R. in Gerichtsverfahren unter Vorbehalt zugelassen, da sie aufgrund ihres Verhältnisses zum Geschädigten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten (Art. 246 Codice di procedura civile). Ihre Aussage [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen