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Bei technischem oder wirtschaftlichem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt. Der Restwert wird abgezogen. Grundlage für die Berechnung ist ein Sachverständigengutachten; im Totalschadensfall werden auch die Gutachten ausländischer Sachverständiger anerkannt. Der Restwert wird angerechnet. Bei neuen Fahrzeugen – bis 1.000 km Fahrleistung – kann der Neuwert beansprucht werden. Bei Verschrottung des Fahrzeugwracks werden die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren erstattet, jedoch nicht die einer Rückführung nach [...]
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